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Fragen, die kein Verwalter braucht!

Anfragen, die kein Verwalter braucht! 

Unter dieser Rubrik stellen wir Anfragen ein, die eigentlich nur einen Sinn haben: den Verwalter von der Arbeit abzuhalten.

Warum tun wir dies? Natürlich in der Hoffnung, dass Sie uns mit solchen Fragestellungen verschonen.

 

Fragen zur Abrechnung

Es ist uns bewusst, dass eine unserer vordringlichsten Aufgaben die möglichst kurzfristige Erstellung der Betriebskosten-Abrechnung ist!

Wir würden auch gerne alle Abrechnungen am 2. Werktag nach Ende des Wirtschaftsjahres verschicken und 14 Tage später die Eigentümerversammlung abhalten.

Es gibt nur ein paar Einflussfaktoren, die wir leider beim besten Willen nicht beeinflussen können.

Dazu gehören die Strom- und Gasabrechnungen der Versorgungsbetriebe. Auch externe Energieabrechnungen (z. B. bei BHKW-Contracting oder Fernwärme) müssen wir selbst erst abwarten.

Auch Ostern fällt regelmäßig in die Haupt-Abrechnungsphase, wie auch Christi-Himmelfahrt und Pfingsten.

 

Und dann gibt es Einflussfaktoren, die wir nur bedingt steuern können. Dazu gehören krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeiter/innen oder gar deren Urlaub. Dabei ist unseren Mitarbeitern sehr wohl bewusst, dass man in den ersten Monaten des Jahres möglichst spärlich Urlaub nimmt.

 

Zu guter Letzt gibt es auch noch Unterschiede, wie z. B. Schlussrechnungen von Versorgungsunternehmen reinkommen. Regelmäßig verschiebt sich allein dadurch die Reihenfolge zu den Vorjahren.

 

Aber nun zum Punkt:

 

Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist der Auffassung, dass der WEG-Verwalter selbst nach elf Monaten noch nicht zu spät das Wirtschaftsjahr abrechnet. Dem Vermieter ist es damit noch immer möglich, rechtzeitig vor eintreten der Verfristung mit dem Mieter abzurechnen.

 

Jetzt werden Sie einwenden, dass Ihr Finanzamt zum 31.07. (seit 2019) Ihre Steuererklärung vorliegen haben will.

Das ist aber dem Bundesgerichtshof (BGH) egal. Warum? Weil sich dieser in WEG-Fällen ausschließlich mit dem WEG-Recht befasst. Das Steuerrecht spielt dabei keine Rolle.

Es gibt übrigens eine Arbeitsanweisung des Bundesfinanzministeriums, wonach die Finanzämter die Abrechnung welche ja erst im Folgejahr erstellt werden kann, nicht in die Steuererklärung des "ursächlichen" Jahres fliesen darf.  

 

Fragen zu Haushaltsnahen Handwerker- und Dienstleistungen

 

Genau gleich wie bei den Abrechnungen verhält es sich übrigens bei den Haushaltsnahen Handwerker- und Dienstleistungen nach § 35 a EStG.

Fragen zum Termin der Eigentümerversammlung

Ja, tatsächlich legen wir mitunter Termine zur Eigentümerversammlung  auf Abende innerhalb von Schulferien, vor oder nach Feiertagen oder sogar wenn sportliche Ereignisse im Fernsehen übertragen werden.

Wir stimmen diese Termine mit Ihrem Verwaltungsbeirat ab. Wir dabei können leider nicht auf alle Eventuallitäten Rücksicht nehmen. Wir wollen dies aber auch zum Teil gar nicht, da wir mit "unseren" Versamlungen gerne rechtzeitig und zeitnah durchkommen wollen.

Bitte bedenken Sie aber auch, dass wir vermutlich nicht einen Termin zustande bringen würden, wenn wir alle Eventuallitäten aller vielleicht teilnehmenden Eigentümer bei der Terminsuche berücksichtigen wollten.

Wenn Sie an dem angesetzten Termin nicht an der Versammlung teilnehmen können oder wollen, erteilen Sie bitte einem Freund, einem Miteigentümer oder uns eine Vollmacht. Beachten Sie bitte, dass die Teilungserklärung möglicher Weise Einschränkungen bei der Erteilung von Vollmachten vorsehen kann.

Die Vollmacht muss zum Zeitpunkt der Versammlungseröffnung im Original (!!!) vorliegen. Eine Vollmacht als Mail-Anhang oder ein Fax ist im Zweifel nicht ausreichend!

Denken Sie bitte daran, dass eine nicht beschlussfähige Eigentümerversammlung abgebrochen wird und eine kostenpflichtige Zweitversammlung notwendig wird.

 

Was also bringen die Fragen?

 

Nichts, außer dass wir in der Zeit, in der wir Ihnen diese Zusammenhänge erklären müssen, nicht arbeiten können.

 

Warum wir so gereizt reagieren?

 

Im Normalfall sind wir mit den Abrechnungen unserer Wohnungseigentümergemeinschaften nach spätestens sieben Monaten durch. Wir liegen also gut in der Zeit. Das ist der Tatsache geschuldet, dass wir neben geschultem und fleißigem Personal auch über die notwendigen Strukturen und Kenntnisse verfügen und ein entsprechendes Arbeitspensum haben.

Und dieses Arbeitspensum wird von den wenigen Eigentümern nachhaltig zu Lasten aller anderen Eigentümer gestört, die nach manchmal wenigen Wochen bereits nach Ihrer Abrechnung fragen.

 

Bitte sehen Sie es uns nach, dass wir bei solchen Fragen etwas ungehalten reagieren können.