image

Haushaltsnahe Dienstleistungen für Finanzamt

Haushaltsnahe Dienstleistungen und das Finanzamt!

Immer wieder erhalten wir die Information von Eigentümern, dass diese ihre Steuererklärung für das zurückliegende Kalenderjahr nicht fertigstellen können, weil der Ausweis der haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35 EStG aus der Abrechnung nicht vorliegt.

Trifft das auch bei Ihnen zu, so dürfen Sie gerne Ihr zuständiges Finanzamt auf folgendes Anwendungsrundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen hinweisen:

"Anwendungsschreiben BMF - IV C 8 - S 2296 b/07/10003 :008 BStBl 2016 I S. 1213, hier Randzeichen 47".

Darin ist klar vorgegeben:

"Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend."

Sollte das Finanzamt nicht auf die vom Ministerium vorgegebene Arbeitsanweisung eingehen wollen, muss es eben warten bis Ihnen die  Abrechnung vorliegt. Sie trifft damit kein Verschulden für einen möglichen Verzug. Notfalls bleibt Ihnen jedoch nur der Rechtsweg, wenn es z. B. um Strafzinsen geht und das zustöändige Finanzamt sich nicht kooperativ zeigt.